Zillertal, Juni – Oktober 2012, Ausgrabungsprotokoll 14
Im Raum von Brixlegg wurden die bisher ältesten bergbaulichen Spuren im Raum Tirol (hier: das Bundesland Tirol/Republik Österreich und Südtirol/ seit 1919 eine Provinz der Republik Italien) gefunden, die ins 4. Jahrtausend vor Christus datiert werden.
Es handelte sich dabei überwiegend um Kupferabbau, wie er bis ins ausgehende Mittelalter an zahlreichen Fundorten in Tirol betrieben wurde. Dieser Abbau des Kupfers bedingte einerseits eine lokale Sesshaftigkeit im Bereich der Abbauten und führte zudem zu einem regen Handel weit über den Alpenraum hinaus. So belegen archäologische Funde und arteologische Artefakte vielfach die wechselseitigen Handelsbeziehungen in den mediterranen Raum, als auch in den Norden Europas bis hinauf nach Britannien und in die baltische Region. So wurden etwa nördlich des Hadrianwalls, in Schottland, beim Weiler Dallabrough in einer im Torf gefundenen Grabstätte vier Haarspangen aus Kupfer gefunden, deren Materialanalyse eindeutig die Herkunft des Kupfers aus dem Tiroler Raum belegt. Allerdings erscheint es auf Grund der feingliedrigen und durchaus ästhetischen Formengebung dieser Haarspangen als erwiesen, dass diese Haarspangen zu jener Zeit nicht in Tirol hergestellt wurden, da zum einen die handwerkliche Technik, als auch das kunsthandwerkliche Geschick weder Teil des indigen entwickelten, arbeitskulturellen Prozesses darstellten, noch auch in entsprechender Form als transitale und dadurch manifestierte Beeinflussung nachweisbar sind. Im wesentlichen beschränkte sich die Bergbautätigkeit auf die reine Rohstoffgewinnung der Metalle, während die handwerkliche Weiterverarbeitung und auch Veredelung der Metalle ausserhalb von Tirol stattfand. Wirtschaftliche Bestrebungen neben dem rein primären Sektor der Rohstoffgewinnung auch eine handwerkliche Produktion im Umfeld der Erzgewinnung zu initiieren, sind als geplante und organisierte Absichtlichkeit erst seit dem ausgehenden Mittelalter (15. Jahrhundert) für Gesamttirol nachweisbar. Andererseits belegen etwa die arteologischen Funde im Stubaital, dass sehr wohl vereinzelt Formen einer ortsspezifischen Metallverarbeitung existierten, allerdings weisen die entsprechenden Fundungen fast ausschliesslich strikt arbeitsablaufbezogene Formgebungen auf, die grösstenteils wohl aus dem täglichen Erfahrungsschatz der überwiegend im halbnomadischen Landwirtschaftsbereich tätigen Bevölkerung resultierten. Dies zeigt sich deutlich in der meist lediglich lokal begrenzten Verbreitung dieser Objekte, die zudem keine oder nur spärliche dekorative Gestaltungselemente aufweisen.
Einzig bei den Cult-objecten kann daher von einer eigenständigen formalen Entwicklung gesprochen werden, wobei hier allerdings deutlich die assimilativen Übernahmen von transitalen Beeinflussungen zu Tage treten.
Der Handel mit Metallen, aber auch mit Vieh, sowie die Erhaltung und Sicherung der entsprechenden Wegestruktur bildete somit bis in die Neuzeit neben den Bestrebungen zu einer weitgehend autonomen, wenn auch prekären Selbstversorgung, das Hauptgerüst der wirtschaftlichen Tätigkeiten und führte im Laufe der Jahrhunderte zu einer generellen Merkantilisierung der indigenen Bevölkerung, die sich auch heute noch, meist eingebunden in das Rahmengfüge einer oberflächlichen touristischen Freundlichkeit, in den verschiedensten Dienstleistungssektoren deutlich zeigt. So wird etwa bereits für die kleinste, in anderen Kulturen als selbstverständlich betrachtete, Hilfestellung im Alltag eine freiwillige Entgeltgabe im Sinne einer Spende oder eines, wie es hierzulande heisst „Trinkgeldes“ erwartet, wobei dieser Begriff, im historischen Kontext betrachtet, kein rücksichtsloses Abkassieren darstellte, sondern auf Grund der Ärmlichkeit der indigenen Bevölkerung einen unverzichtbaren Bestandteil des Basiseinkommens eines Familienverbandes bildete. Der Terminus „Trinkgeld“ war und ist dabei als kommunikative Brücke zum Geber zu verstehen und beinhaltet zum einen die direkte Aufforderung seinen Beitrag zu leisten, definiert aber gleichzeitig die obere Betragsgrenze und somit die spezifische Wertigkeit der eingeforderten Gegenleistung. Dieses „Trinkgeld“ ist somit als einkalkulierter Mehrwert oder Grundwert zu verstehen, der es dem Leistenden zusätzlich ermöglicht, einen kleinen, aber bestimmten Zuverdienst zu lukrieren, der in seiner Höhe maximal den Gegenwert eines Getränkes darstellt, aber keineswegs geeignet erscheint eine komplette Mahlzeit zu finanzieren.